Eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung ist dann durchzuführen, wenn davon ausgegangen werden muss, dass ein Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt mit sich bringt. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht für ein in der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) aufgeführtes Vorhaben, wenn die hierin aufgeführten Größen- und Leistungsmerkmale erreicht oder überschritten werden.
Für Vorhaben mit geringer Größe und Leistung sind Schwellen- und Grenzwerte definiert bei denen eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3c UVPG durchgeführt werden kann. Anhand dieser überschlägigen Prüfungen kann festgestellt werden, ob erheblich nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen werden können und somit auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet werden kann.
