Die gesetzlichen Grundlagen der FFH-Verträglichkeitsprüfung bilden Art. 6 Abs. 3 und Abs. 4 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL), welche durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und das Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (LG-NRW) umgesetzt worden sind. Entsprechend § 34 BNatSchG sind Projekte und Pläne vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes zu überprüfen.
Im Rahmen einer FFH-Vorprüfung (FFH-Screening) wird im Regelfall auf Grundlage vorhandener Daten geprüft, ob die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung eines Vorhabens auf das FFH-Gebiet zu erwarten ist. Lässt sich eine erhebliche Beeinträchtigung nachweislich nicht ausschließen, muss eine FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) erfolgen. Hierbei sind ggf. weitergehende Untersuchungen durchzuführen um zu einer belastbaren Aussage zu kommen. Bei FFH-Verträglichkeitsprüfungen sind insbesondere die folgenden Punkte zu berücksichtigen:
- Gebietsbeschreibung, Schutzgegenstand, Erhaltungsziele
- Potenzielle Wirkung des Vorhabens
- Prognose der möglichen Auswirkungen (z.B. Verschlechterungsverbot, Wirkungen von außerhalb auf das FFH-Gebiet,...)
- kumulative Wirkungen aus anderen Plänen und Projekten
Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.
Im Rahmen einer FFH-Ausnahmeprüfung kann hiervon abweichend ein Projekt zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es:
- aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
- zumutbare Alternativen, die mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.