FFH - Verträglichkeitsprüfungen


Die gesetzlichen Grundlagen der FFH-Verträglichkeitsprüfung bilden Art. 6 Abs. 3 und Abs. 4 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL), welche durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und das Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (LG-NRW) umgesetzt worden sind. Entsprechend § 34 BNatSchG sind Projekte und Pläne vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes zu überprüfen.

Im Rahmen einer FFH-Vorprüfung (FFH-Screening) wird im Regelfall auf Grundlage vorhandener Daten geprüft, ob die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung eines Vorhabens auf das FFH-Gebiet zu erwarten ist. Lässt sich eine erhebliche Beeinträchtigung nachweislich nicht ausschließen, muss eine FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) erfolgen. Hierbei sind ggf. weitergehende Untersuchungen durchzuführen um zu einer belastbaren Aussage zu kommen. Bei FFH-Verträglichkeitsprüfungen sind insbesondere die folgenden Punkte zu berücksichtigen:
Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig. Im Rahmen einer FFH-Ausnahmeprüfung kann hiervon abweichend ein Projekt zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es:

Hoch- /Höchstspannungsfreileitungen

Kabelanlagen

Kanalbau

 
  L A N D S C H A F T ! - Bachstraße 22 - 52066 Aachen - Tel: 0241-500067 - Fax: 0241-509995 - mail@landschaft-ac.de